Sportschützenvereinigung 1887 Pirmasens e. V.

Verein

- Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins


1. Der Verein führt den Namen:

Sportschützenvereinigung Pirmasens 1887 e.V.
und hat seinen Sitz in Pirmasens

Abgekürzt                                                                 SSVP 1887


1.. Er ist entstanden durch Verschmelzung der Vereine:

- Bürgerliche Schützengesellschaft 1887 Pirmasens e.V.
- Schützenclub Hubertus Pirmasens 1963 e.V.
- Tiroler Schützenclub Fehrbach e.V.

Die in diesen Vereinen erworbenen Rechte bleiben bestehen.

Die Vereinsvermögen der drei Vereine gehen als Gesamtvermögen in den .
SSVP 1887 e. V. über.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens einzutragen

Der SSVP 1887 e. V. ist Mitglied

Im Sportschützenkreis Pirmasens e. V.
Im Pfälzischen Sportschützenbund, e. V.
Im Deutschen Schützenbund e. V.
Im Sportbund Pfalz e. V.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Angabenordnung vom 01.01.1977.

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des
Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf
sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger
Art durchgeführt werden, sollen sie in der Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen
Zweck zu verwirklichen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein Sportschützenvereinigung Pirmasens 1887 e. V. ist politisch und konfessionell
neutral und verfolgt kein rassistisches Ziel.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs
erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder; die das Vereinsinteresse schädigen und
trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht
innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Pflichtarbeitsstunden werden vom
Gesamtvorstand von Fall zu Fall angesetzt.

2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind
vom Beitrag befreit.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder


2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen
werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung
zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung,
die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

5. Mitglieder, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

6. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag regelt die Geschäftsordnung


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit
einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

2. Ein Vereinsmitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§3 Abs.1).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung
einzulegen, die dann durch Beschluss endgültig entscheidet.

4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.


§ 6 Beiträge der Mitglieder

1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung
bestimmt wird.
2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§1 Abs.2) zu
verwenden.


§ 7 Leitung und Verwaltung

1. Der 1. Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte.
Jeder von ihnen ist berechtigt, jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter, dem stellvertretenden Sportleiter,
dem
Jugendleiter

3. Dem Gesamtvorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, die einzelnen Referenten
und bis zu drei Beisitzer an.

4. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt, und bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
Der 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden sind schriftlich in geheimer Wahl zu wählen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten
Hauptversammlung einen Vertreter.

5. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen
zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet allein über, in der Satzung
vorgesehene Fälle. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden.

6. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter
gegenzuzeichnen ist.


§ 8 Kassenführung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter.
Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und
darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können
ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

In dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter, dem stellvertretenden
Sportleiter und dem Jugendleiter sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 21. Lebensjahr wählbar.

Weiter in den Gesamtvorstand, bestehend aus den einzelnen Referenten und bis zu drei Beisitzern
sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, wählbar.
Wählbar sind Mitglieder die mindestens ein Jahr dem Verein zugehören.


§ 10 Jahres - Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen und eingeleitet. Die Einladung soll spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung
der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.

2. Die Tagesordnung soll u. a. folgende Punkte enthalten:

a) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
    Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Satzungsänderung
d) Beitragserhöhung
e) Aufstellung des Haushaltsplans und Abstimmung
f) u. s. w

3. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens
2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes
bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von
zwei Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von
mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die außergewöhnliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 10


§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von einem Drittel all seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereins schriftlich gefordert wurde.
.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das
Vermögen an die Stadt Pirmasens zunächst mit der Auflage überlassen, es für die Dauer von 5 Jahren
treuhänderich zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins wieder zur
Verfügung zu stellen.
Kommt in diesem Zeitabschnitt keine Neugründung zustande, fällt das Vermögen an die Stadt Pirmasens
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Sports zu verwenden ist.

Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern der 3 fusionierenden Vereine  in der
Gründungsversammlung am 21.11.2003 mehrheitlich beschlossen.

Pirmasens, 21.11.2003