
- Bürgerliche Schützengesellschaft 1887 Pirmasens e.V.
- Schützenclub Hubertus Pirmasens 1963 e.V.
- Tiroler Schützenclub Fehrbach e.V.
Die in diesen Vereinen erworbenen Rechte bleiben bestehen.
Die Vereinsvermögen der drei Vereine gehen als Gesamtvermögen in
den .
SSVP 1887 e. V. über.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens einzutragen
Der SSVP 1887 e. V. ist Mitglied
Im Sportschützenkreis Pirmasens e. V.
Im Pfälzischen Sportschützenbund, e. V.
Im Deutschen Schützenbund e. V.
Im Sportbund Pfalz e. V.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Angabenordnung
vom 01.01.1977.
Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Die Tätigkeit des
Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege
des Schießens auf
sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher
und geselliger
Art durchgeführt werden, sollen sie in der Gesamtrichtung dazu dienen,
diesen gemeinnützigen
Zweck zu verwirklichen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Ziele verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein Sportschützenvereinigung Pirmasens 1887 e. V.
ist politisch und konfessionell
neutral und verfolgt kein rassistisches Ziel.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu
fördern, die festgesetzten
Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung
des Schießbetriebs
erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder; die das Vereinsinteresse schädigen
und
trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein
ausgeschlossen
werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit
trotz Aufforderung nicht
innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Pflichtarbeitsstunden
werden vom
Gesamtvorstand von Fall zu Fall angesetzt.
2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind
vom Beitrag befreit.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können
alle Personen
werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen
guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller
die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie
auf Wunsch eine Satzung
zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch
eine Beitrittserklärung,
die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
5. Mitglieder, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können
von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
6. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag regelt die Geschäftsordnung
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung
zum Ende des Kalenderjahres mit
einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen
der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden (§3 Abs.1).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung
Berufung
einzulegen, die dann durch Beschluss endgültig entscheidet.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an
den Verein und seine
Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbetrag, dessen Höhe von
der Hauptversammlung
bestimmt wird.
2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks
(§1 Abs.2) zu
verwenden.
§ 7 Leitung und Verwaltung
1. Der 1. Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte.
Jeder von ihnen ist berechtigt, jeweils allein den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter,
dem stellvertretenden Sportleiter,
dem Jugendleiter
3. Dem Gesamtvorstand gehören der geschäftsführende
Vorstand, die einzelnen Referenten
und bis zu drei Beisitzer an.
4. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt,
und bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
Der 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden sind schriftlich in geheimer
Wahl zu wählen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand bis zur
nächsten
Hauptversammlung einen Vertreter.
5. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie
Sonderkommissionen
zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet allein
über, in der Satzung
vorgesehene Fälle. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet, im
Falle seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer
ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter
gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Kassenführung
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer
und einen Stellvertreter.
Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und
darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können
ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
In dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden
zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter,
dem stellvertretenden
Sportleiter und dem Jugendleiter sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 21.
Lebensjahr wählbar.
Weiter in den Gesamtvorstand, bestehend aus den einzelnen Referenten und
bis zu drei Beisitzern
sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, wählbar.
Wählbar sind Mitglieder die mindestens ein Jahr dem Verein zugehören.
§ 10 Jahres - Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
durchgeführt werden.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden
einberufen und eingeleitet. Die Einladung soll spätestens drei Wochen
vorher schriftlich unter Mitteilung
der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.
2. Die Tagesordnung soll u. a. folgende Punkte enthalten:
a) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Satzungsänderung
d) Beitragserhöhung
e) Aufstellung des Haushaltsplans und Abstimmung
f) u. s. w
3. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt
werden, wenn sie mindestens
2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
soweit nichts anderes
bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom
Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung
mit einer Frist von
zwei Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,
wenn dies von
mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Grundes verlangt wird.
3. Die außergewöhnliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in
§ 10
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von einem Drittel all seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereins schriftlich
gefordert wurde.
.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks wird das
Vermögen an die Stadt Pirmasens zunächst mit der Auflage überlassen,
es für die Dauer von 5 Jahren
treuhänderich zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung
des Vereins wieder zur
Verfügung zu stellen.
Kommt in diesem Zeitabschnitt keine Neugründung zustande, fällt
das Vermögen an die Stadt Pirmasens
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des
Sports zu verwenden ist.
Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern der 3 fusionierenden Vereine
in der
Gründungsversammlung am 21.11.2003 mehrheitlich beschlossen.
Pirmasens, 21.11.2003